Harbour And Hall Regulations

-sorry in german only-

1. Diese Hallen- und Hafenordnung gilt für die gesamte Hafenanlage nebst Fuß- und Fahrwegen, Slipanlage, Stegen und diverser Grünflächen. (Laut AM-Lager VII. Nr. 1 Pflichten und Haftung des Mieters.)

2. An Land gilt die StVO, auf dem Wasser die Schifffahrts-Straßenordnung. Das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme ist zu befolgen. Die Höchstgeschwindigkeit im Wasser beträgt 3 Knoten, an Land Schrittgeschwindigkeit. Das An- und Ablegen unter Segeln hat zu unterbleiben, wenn eine Maschine genutzt werden kann.

3. Liegeplatzbenutzer haben für eine ordnungsgemäße Vertäuung der Yacht zu sorgen. Es darf nur Tauwerk, keine Stahlseile oder Ketten benutzt werden. Teile der Yacht oder der Takelage dürfen die Fußwege über den Schlengeln nicht einengen. Zum Festmachen dürfen nur die dafür vorgesehenen Ringe, Krampen und Poller, keinesfalls jedoch Halterungen der Wasserleitungen, Beleuchtungen sowie Anschlusspfosten etc. benutzt werden.

4. Jede Yacht — auch Bei- und Kleinstboote — müssen deutlich sichtbare Namen tragen.

Das Motoren im Hafen ist auf das zulässige Maß zu beschränken. Beiboote mit Außenborder dürfen im Hafen nicht benutzt werden, ebenso wenig Aggregate zur Stromerzeugung oder längeres Laufen lassen der Motoren im Stand.

Die Schlengelanlagen sind stets freizuhalten. Es ist nicht gestattet, Optis oder Beiboote einschließlich Schlauchboote auf den Schlengeln zu lagern.

Die Vertäuung von Beibooten am Liegeplatz ist nur erlaubt, wenn der Nachbar hierdurch nicht gestört und die Manövrierfähigkeit der Yachten nicht beeinträchtigt wird.

5. Radfahren ist auf den schwimmenden Anlagen nicht erlaubt, ansonsten nur mit der gebotenen Rücksichtnahme. Das Parken an Land ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Das Parken ist kostenpflichtig.

Grünflächen dienen zum Aus- und Zusammenlegen von Segeln und Auf- und Abriggen der Masten. Ansonsten ist ein Betreten nicht gestattet. Hunde sind auf dem Gelände anzuleinen. Verunreinigungen sind sofort zu vermeiden.

6. Elektrischer Strom steht an den Liegeplätzen zur Verfügung. Der Lieger ist dafür verantwortlich, dass nur ordnungsgemäß geschützte Geräte und Kabel nach VDI-Vorschrift verwendet werden. Der Lieger hat gezogenen Strom und Wasser zu vergüten. (Laut AM-Lager IV. Nr. 2 Miete und Zahlungsbedingungen.)

7. Die Liegeplätze werden durch den Hafenmeister vergeben. Sie dürfen nicht Dritten untervermietet werden. Die Marina ist berechtigt, den Liegeplatz ohne die Zustimmung des Eigners der Lage nach zu modifizieren, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. (Laut AM-Lager II. Nr. 3 Mietgegenstand.)

8. Jegliche Verschmutzung des Hafenbeckens ist untersagt. WCs ohne Schmutzwassertank dürfen im Hafen nicht benutzt werden. Abfälle sind in den Müllcontainer zu entsorgen, soweit es sich nicht um Sondermüll handelt. Für die Aufnahme von Altöl und Bilgenwasser ist eine entsprechende Anlage vorhanden. Die Entsorgung ist kostenpflichtig. Öl und andere Verschmutzungen sind dem Hafenmeister unverzüglich zu melden.

Der Gebrauch von nicht umweltfreundlichen Reinigungsmitteln ist untersagt.

In der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr sowie an Wochenenden ist die Benutzung von lärmerzeugenden Geräten nicht gestattet.

9. In den Hallen und im Freigelände gelten die Brandverhütungsvorschriften der Landesbrandkasse sowie die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft. Das Rauchen, der Gebrauch von offenen Licht und Feuer sowie die Benutzung von offenen Elektroheizkörpern sind verboten.

Im Bereich der Tankstellen besteht insbesondere Explosionsgefahr. (Laut AM-Lager VII. Nr. 4 Pflichten und Haftung des Mieters.)

10. Die Winterhallen sind in den Sommermonaten nur mit ausdrücklicher Gestattung des Hafenmeisters zu nutzen. Der Hafenmeister kann durch Aushang die Öffnungszeiten der Hallen und auch der Schlengelanlage bekannt geben.

11. Auf Antrag können Schiffe bis zu 32 Tonnen mit dem vorhandenen Kran von Land ins Wasser und umgekehrt gekrant werden. Die Bedienung des Krans darf ausschließlich durch Beauftragte vorgenommen werden. Diese können ihnen ungeeignet erscheinende Yachten vom Kranbetrieb ausschließen. Gleiches gilt für das Aufriggen bzw. Legen von Masten. Geslippt und ins Winterlager genommen werden nur Yachten mit Systemgestell. Der Betrieb kann die entsprechenden Krantermine festlegen. Dem Eigner ist es gestattet, bei diesen anwesend zu sein. Die Angaben des Eigners im Hinblick auf seine Yachten haben vollständig und richtig zu sein. Das Umsetzen der Yachten an Land wird ausschließlich vom Betrieb durchgeführt.

Die Leistungen vom Betrieb sind gesondert zu beantragen und werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste vergütet.

12. Den Anforderungen des Personals und insbesondere dem Hafenmeister ist unverzüglich Folge zu leisten.

13. Der Eigner ist dafür verantwortlich, dass die Flüssiggasanlage dem DVGW-Arbeitsblatt G 608 (DIN EN ISO 10239) entspricht.

14. Haftungsbedingungen

Mit Ausnahme der Haftung von Schäden aus den Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Betrieb nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, dieser Haftungsausschuss führt zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Berechtigten, in dem er insbesondere solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die der Vertrag nach seinem Inhalt oder Zweck gerade dem Berechtigten zu gewähren hat und/oder der Betrieb von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt auf den vorhersehbaren Vertragsdurchschnittsschaden. (Laut AM-Lager V. Nr. 1 Haftung des Vermieters.) Vorstehende Regelung gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Betriebes.

Eine Haftung des Betriebes ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf Umstände beruht, die der Betrieb nicht zu vertreten hat. Eine Haftung für Schäden durch Dritte, die nicht für den Betrieb tätig sind, besteht nicht.

Der Eigner ist verpflichtet, für die eingebrachte Yacht während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 für Sach- und mindestens Euro 1.000.000,00 für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen. Darüber hinaus müssen alle vom Eigner dorthin verbrachten Gegenstände ausreichend kaskoversichert sein. (Laut AM-Lager VII. Nr. 2 Pflichten und Haftung des Mieters.)